Erbrecht
Neuigkeiten zum Erbrecht |
Europäische Erbrechtsverordnung
Seit dem 17. August 2015 gilt die Europäische Erbrechtsverordnung (Verordnung EU Nr. 650/2012, EU-ErbVO).
Seit August 2015 gilt die neue Europäische Erbrechtsverordnung. Diese regelt, welches nationale Erbrecht anzuwenden ist, wenn Vermögen in mehreren EU-Staaten zu vererben ist. Die neue Verordnung bietet vor allem größere Rechtssicherheit, von der jährlich gut 450.000 Familien profitieren werden.
Rechtswahl
Wer seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland hat, aber dennoch will, dass sich im Fall seines Todes das Erbrecht des Landes anwendbar ist, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt – wer also beispielweise als Deutscher, der in Rumänien lebt, will, dass auf seinen Erbfall deutsches Erbrecht anwendbar sein soll und nicht rumänisches – der muss künftig eine entsprechende Rechtswahl treffen.
Haftungsausschluss
Alle Angaben dieses Merkblattes beruhen auf Erkenntnissen und Erfahrungen der Botschaft
zum Zeitpunkt der Abfassung des Merkblatts. Für die Vollständigkeit und Richtigkeit kann jedoch keine Gewähr übernommen werden.
Diese Rechtswahl muss entweder ausdrücklich in einer Erklärung in Form einer Verfügung von Todes wegen – meist ist das ein Testament – erfolgen oder sich zumindest aus den Bestimmungen einer solchen Verfügung von Todes wegen ergeben (Art. 22 EU-ErbVO). Aus Gründen der Rechtssicherheit ist eine ausdrückliche Wahl zu empfehlen.
Anzuwenden ist die neue EU-Verordnung, wenn der Erblasser am 17. August 2015 oder da- nach verstirbt (Art. 83 Abs. 1 EU-ErbVO). Eine vor dem 17. August 2015 getroffene Rechtswahl, die – zum Beispiel – nach dem Recht des Staates getroffen wurde, dessen Staatsangehörigkeit der Erblasser besitzt (Art. 83 Abs. 2, 3 EU-ErbVO), bleibt aber auch nach dem 17. August 2015 wirksam.
zum Zeitpunkt der Abfassung des Merkblatts. Für die Vollständigkeit und Richtigkeit kann jedoch keine Gewähr übernommen werden.
Diese Rechtswahl muss entweder ausdrücklich in einer Erklärung in Form einer Verfügung von Todes wegen – meist ist das ein Testament – erfolgen oder sich zumindest aus den Bestimmungen einer solchen Verfügung von Todes wegen ergeben (Art. 22 EU-ErbVO). Aus Gründen der Rechtssicherheit ist eine ausdrückliche Wahl zu empfehlen.
Anzuwenden ist die neue EU-Verordnung, wenn der Erblasser am 17. August 2015 oder da- nach verstirbt (Art. 83 Abs. 1 EU-ErbVO). Eine vor dem 17. August 2015 getroffene Rechtswahl, die – zum Beispiel – nach dem Recht des Staates getroffen wurde, dessen Staatsangehörigkeit der Erblasser besitzt (Art. 83 Abs. 2, 3 EU-ErbVO), bleibt aber auch nach dem 17. August 2015 wirksam.
Wo ist der gewöhnliche Aufenthalt?
Lebt und stirbt ein Deutscher in Frankreich, unterliegt die Erbschaft dementsprechend französischem Recht. Es sei denn, im Testament wird ausdrücklich die Anwendung deutschen Erbrechts festgelegt.
Weitere Neuerungen
Neu durch die Verordnung eingeführt wird das Europäische Nachlasszeugnis, das den Nachweis der Erbenstellung zukünftig im Ausland erleichtern soll, in dem es in allen Mitgliedsstaaten anerkannt werden wird. Dieses ersetzt nicht den deutschen Erbschein und es besteht auch keine Verpflichtung, sich dieses Zeugnis ausstellen zu lassen. Vielmehr stellt das Europäische Nachlasszeugnis eine zusätzliche Möglichkeit für den Erbnachweis dar.
Falls Sie schon ein Testament gemacht haben, prüfen Sie dieses. Ergänzen Sie es gegebenenfalls um eine Rechtswahlklausel. Beachten Sie dabei jedoch, dass Ihre Ergänzung nach dem anwendbaren Recht formgültig ist. Ein formgültiges Testament kann nach deutschem Recht als eigenhändiges oder öffentliches Testament (vor einem Notar) errichtet werden. Für ein eigenhändiges Testament bedarf es einer eigenhändig ge- und unterschriebenen Erklärung, in der bestimmte Daten abgegeben werden müssen (§ 2247 BGB). Die Änderung eines vor dem 17. August 2015 nach deutschen Vorschriften formgültig errichteten Testaments ist auch nach dem 17. August 2015 unabhängig vom gewöhnlichen Aufenthalt nach deutschen Formvorschriften möglich (Art. 27 Abs. 2 EU-ErbVO).
Auch bei der Anwendung eines anderen Erbstatuts bleibt ein einmal formgültig errichtetes Testament formgültig. Errichtet z.B. ein deutscher Staatsangehöriger in Deutschland ein formgültiges Testament, findet dann das rumänische Erbstatut Anwendung, weil er zu seinem Todeszeitpunkt seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort in Rumänien hatte, bleibt das deutsche Testament formgültig.
Wenn Sie unsicher sind: Lassen Sie sich beraten!
Überlegungen zum eigenen Nachlass.
Auch wenn viele Menschen die gedankliche Auseinandersetzung mit dem eigenen Tod aus nachvollziehbaren Gründen scheuen, ist es sinnvoll, sich schon heute mit der eigenen Nachlassplanung zu beschäftigen.
Überlegen Sie zum Beispiel, wo Sie Ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Überlegen Sie, welche Nachlassverteilung Ihren Wünschen entspricht und ob Sie, damit diese eintritt, eine entsprechende Verfügung von Todes wegen treffen (in der Regel heißt das: ein Testament machen) müssen. Überlegen Sie, ob es in Ihrem Fall nötig ist, die oben beschriebene Rechtswahl zu treffen.
Überlegen Sie zum Beispiel, wo Sie Ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Überlegen Sie, welche Nachlassverteilung Ihren Wünschen entspricht und ob Sie, damit diese eintritt, eine entsprechende Verfügung von Todes wegen treffen (in der Regel heißt das: ein Testament machen) müssen. Überlegen Sie, ob es in Ihrem Fall nötig ist, die oben beschriebene Rechtswahl zu treffen.
Falls Sie schon ein Testament gemacht haben, prüfen Sie dieses. Ergänzen Sie es gegebenenfalls um eine Rechtswahlklausel. Beachten Sie dabei jedoch, dass Ihre Ergänzung nach dem anwendbaren Recht formgültig ist. Ein formgültiges Testament kann nach deutschem Recht als eigenhändiges oder öffentliches Testament (vor einem Notar) errichtet werden. Für ein eigenhändiges Testament bedarf es einer eigenhändig ge- und unterschriebenen Erklärung, in der bestimmte Daten abgegeben werden müssen (§ 2247 BGB). Die Änderung eines vor dem 17. August 2015 nach deutschen Vorschriften formgültig errichteten Testaments ist auch nach dem 17. August 2015 unabhängig vom gewöhnlichen Aufenthalt nach deutschen Formvorschriften möglich (Art. 27 Abs. 2 EU-ErbVO).
Auch bei der Anwendung eines anderen Erbstatuts bleibt ein einmal formgültig errichtetes Testament formgültig. Errichtet z.B. ein deutscher Staatsangehöriger in Deutschland ein formgültiges Testament, findet dann das rumänische Erbstatut Anwendung, weil er zu seinem Todeszeitpunkt seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort in Rumänien hatte, bleibt das deutsche Testament formgültig.
Wenn Sie unsicher sind: Lassen Sie sich beraten!
Das Wichtigste zuletzt:
Nachlassfragen können sehr kompliziert sein. Wenn Sie unsicher sind, zum Beispiel, ob Ihr gewöhnlicher Aufenthalt in Rumänien oder in Deutschland ist, was die Neuregelung für Sie ganz konkret bedeutet, oder wenn Sie sonstige Fragen in Bezug auf die Regelung Ihres Nachlasses haben, lassen Sie sich unbedingt von spezialisierten Anwälten oder Notaren beraten! Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass deutsche Auslandsvertretungen keine Rechtsberatung in Einzelfällen durchführen dürfen.